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Statuten

Statuten

Statuten des Vereins Golfclub Drachenwand-Mondsee

Stand per 29.4.2016

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Golfclub Drachenwand-Mondsee“.
(2) Er hat seinen Sitz in 5310 Mondsee und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das angrenzende Ausland.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig (gem. § 17) ist, bezweckt allen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen die Ausübung des Golfsports in Mondsee zu ermöglichen sowie die Herstellung sportlicher Verbindungen mit gleichen Vereinen zum Zwecke der Austragung von golfsportlichen Wettkämpfen.
(2) Jede politische Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Der Betrieb der Golfanlage Drachenwand erfolgt selbständig oder in Verbindung mit einer Betreibergesellschaft.
(2) Als ideelle Mittel dienen a) Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen. b) Pflege des Golfsportes für alle Altersstufen. c) Abhaltung von Vorträgen und Schulungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden a) durch Einhebung von Beiträgen der Mitglieder (z. Bsp. Jahresbeiträge – diese sind nach dem Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Schwankungen von 4 % werden nicht berücksichtigt). b) durch Einhebung von Beiträgen bei sportlichen Veranstaltungen c) durch Einnahmen, welche Nichtmitglieder für die Benutzung des Platzes zu entrichten haben (Greenfees) d) durch Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen, Lehrgängen und sonstigen mit der Ausübung des Golfsports verbundenen Einnahmen e) durch Darlehen und Subventionen, Spenden und Sponsorengelder f) durch Einnahmen aus Werbeverträgen über vereinseigene Einrichtungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) Ordentliche Mitgliedschaften b) Außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder haben alle statuarischen Rechte. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit folgenden Mitgliedschaften a) Ordentliche Mitgliedschaft b) Anschlussmitgliedschaft c) Wochenmitgliedschaft
(3) Außerordentliche Mitglieder haben, außer der Teilnahme an der Mitgliederversammlung, keine statuarischen Rechte.
(4) Außerordentliche Mitglieder (§ 4.1.b) sind a) Zweitmitglieder b) Mitglieder ohne Spielrecht c) Fernmitglieder d) Kinder, Jugendliche und Studenten e) Fördernde Mitglieder f) Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft. Sie haben eine ermäßigte Jahresgebühr zu leisten.
(5) Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft (§ 4.3.f) sind jene, die aus nachgewiesenen persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlichem) vorübergehend die Anlagen des Vereines nicht benützen. Ein Ansuchen um Ruhendmeldung ist bis längstens 28. Februar jedes Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten und wird vom Vorstand für die Dauer einer Spielsaison entschieden. Die Ausgabe einer Clubkarte ist für eine ruhende Mitgliedschaft nicht möglich.
(6) Ehrenmitglieder (§ 4.1.c), hierzu können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft das Vereinsziel oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit fördern. Sie sind von sämtlichen Gebühren befreit, haben jedoch keine statuarischen Rechte. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(7) Änderung der Art der Mitgliedschaft. Die Art der Mitgliedschaft kann auf Antrag für das folgende Jahr geändert werden. Anträge sind längsten bis 31. Dezember jedes Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben und die Statuten unterschriftlich anerkennen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Mitglieder anderer österreichischer oder ausländischer Golfclubs können als Zweitmitglieder aufgenommen werden. Es kommen nur Zweitmitglieder von Golfclubs in Frage, die mindestens über einen eigenen 9-Loch Golfplatz verfügen. Die Gebühren sollen niedriger sein als für die ordentlichen Mitglieder. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
(2) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
(3) durch freiwilligen Austritt
(4) und durch Ausschluss.
(5) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich und eingeschrieben oder per rückbestätigtem E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 7 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(9) Freiwillig ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 7: Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufnahme in den Verein die Mitgliedsbeiträge jeweils 30 Tage nach Ausstellung der Vorschreibung zu bezahlen.
(2) Mitglieder, welche ihren Mitgliedsbeitrag nicht einbezahlt haben, sind nicht berechtigt, die Golfanlagen zu benützen.
(3) Die Mitglieder haben sich an die Golfregeln, die spezifischen Platzregeln zu halten und die Etikette zu wahren.
(4) Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen , dass die aktuellen Adressdaten dem Golfclub bekannt sind.

§ 8: Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, den Golfplatz zu benützen, sofern sie ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
(2) Zusätzliche Gebühren fallen nur bei Beteiligung an Wettbewerbsspielen an.
(3) Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sie können wählen und gewählt werden.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Sie können ferner ein anderes Ordentliches Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht mit Ihrer Vertretung in der Mitgliederversammlung betrauen.
(8) Außerordentliche Mitglieder haben Sitz, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(9) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Aushändigung der Statuten zu verlangen.

§ 9: Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10: Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), binnen 2 Monaten statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand p.A. Golfclub Drachenwand-Mondsee schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Dieses Mitglied darf außer der eigenen Stimme nur noch drei weitere Stimmen vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(4) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
(5) Entlastung des Vorstands;

§ 12: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern und wird auf 4 Jahre bestellt. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Präsidenten), dessen Stellvertreter (Vizepräsident), den Schriftführer und den Kassier.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes und die Stimmabgabe für das vertretende Vorstandsmitglied ist zulässig.
(5) Eine Kooptierung in den Vorstand kann gegen nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(6) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(7) Insbesondere ist der Vorstand zuständig für: a) die Leitung des Vereines und die Führung der laufenden Geschäfte b) die Aufnahme der Vereinsmitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern c) die Bestellung von Ausschüssen und Beiräten zur Behandlung von Sonderaufgaben d) Festsetzung Jahresbeiträge (wertgesichert), der Benützungsgebühren für den Golfplatz und der Gebühren bei sportlichen Veranstaltungen. Eine eventuelle weitere Erhöhung der Jahresbeiträge bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. e) Bewilligung ermäßigter Jahresbeiträge.
(8) Dem Schriftführer, der aus den Reihen des Vorstandes gewählt wird, obliegt die Führung des Protokolls der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(9) Der Kassier, der ebenfalls aus dem Vorstand gewählt wird, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(10) Der Präsident führt den Vorsitz in allen Versammlungen. Er vertritt den Golfclub nach innen und außen. Er beruft nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Vizepräsidenten den Vorstand zu Sitzungen ein. Er ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(11) Von jeder Vorstandssitzung sowie der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verlassen.
(12) Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle dessen Verhinderung.
(13) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wichtige Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern durch Rundschreiben mitzuteilen.

§ 13: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14: Vertretung und Zeichnungsbefugnis
(1) Zu verbindlichen, den Golfclub verpflichtenden Erklärungen oder Verträgen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, wobei eine Unterschrift vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten zu leisten ist.
(2) Langfristige Vereinbarungen und Verträge, die über die Funktionsperiode eines Vorstandes hinausgehen, können erst nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingegangen werden.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.
(5) Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und unanfechtbar.
(6) Die Schiedsgerichtsverhandlung ist nicht öffentlich, zu protokollieren und die Entscheidung von allen Mitgliedern zu unterfertigen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
(3) Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.
(6) Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

§ 17: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und gemeinnützig tätig (im Sinne der BAO).
(2) Die Organe und Funktionäre des Vereins arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Bezüge.

§ 18: Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich das Bezirksgericht Vöcklabruck.